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   BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18   

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BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18 (https://dejure.org/2020,9208)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 (https://dejure.org/2020,9208)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 9 C 9.18 (https://dejure.org/2020,9208)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB §§ 127 Abs. 2 Nr. 1 u. 4, 129 Abs. 1 S. 1, 130 Abs. 2 S. 3, 131 Abs. 1 S. 1
    Zerfallen einer einheitlichen Erschließungsanlage in unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen

  • rewis.io

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage in Teilstücken

  • doev.de PDF

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zerfallen einer nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Erschließungsanlage im Einzelfall in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen durch Bestimmung zum Ausbau nur auf einer Teilstrecke; Beitragsfähigkeit einer nicht zum ...

  • rechtsportal.de

    Zerfallen einer nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Erschließungsanlage im Einzelfall in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen durch Bestimmung zum Ausbau nur auf einer Teilstrecke; Beitragsfähigkeit einer nicht zum ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage in Teilstücken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Einheitliche Erschließungsanlage kann in verschiedene Einzelanlagen zerfallen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Möglichkeit der erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlichen Behandlung einer einheitlichen Schließungsanlage durch Teilung in Einzelanlagen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 167, 331
  • NVwZ 2020, 962
  • ZfBR 2020, 574
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 32.95

    Erschließungsbeitragsrecht - Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage,

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18
    Eine nach natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Erschließungsanlage kann im Einzelfall in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Einzelanlagen zerfallen, wenn sie nur auf einer Teilstrecke im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ff.).

    Eine nicht anbaubare Teilstrecke fällt von ihrer Ausdehnung her erschließungsbeitragsrechtlich ins Gewicht mit der Folge, dass die Straße dort, wo sie in diese Teilstrecke übergeht, ihre Eigenschaft als beitragsfähige Anbaustraße verliert, wenn sie - erstens - selbst den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ).

    Den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit vermittelt eine beidseitig nicht anbaubare Teilstrecke dabei, wenn sie mehr als 100 m lang ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ; Beschluss vom 25. April 2000 - 11 B 46.99 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 90 S. 2).

    Im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist die betreffende Teilstrecke, wenn etwa ein Fünftel oder mehr einer Verkehrsanlage beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 a.a.O. ).

    Nichts anderes folgt daraus, dass der nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch einen Anpflanzungsgebote durchbrechenden Anspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsanlage begründen kann, wenn ein Grundstück für seine bebauungsrechtliche Nutzbarkeit auf die betreffende Straße angewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ).

    Zwar endet die Anbaubestimmung einer einheitlichen Straße nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem dann, wenn sie nicht nur für eine unter dem Blickwinkel des Erschließungsbeitragsrechts nicht ins Gewicht fallende Teilstrecke in den Außenbereich einmündet oder durch ein auf Grund entsprechender Festsetzungen beidseitig der Bebauung entzogenes Bebauungsplangebiet verläuft (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ), die angrenzenden Grundstücke also schon kein Bauland darstellen.

    Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, dass eine öffentliche Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur zum Anbau bestimmt ist, wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar macht (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 a.a.O. ).

    An der Anbaubestimmung eines Straßenstücks fehlt es aber nicht nur, wenn die angrenzenden Grundstücke wegen ihrer Außenbereichslage nicht bebaubar sind oder durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans einer Bebauung schlechthin entzogen sind, sondern auch dann, wenn die Straße nicht das hergibt, was für die an sich zulässige Bebauung der Grundstücke an Erschließung erforderlich ist, weil diese nach den Festsetzungen des Bebauungsplans von der Straße aus nicht betreten werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 a.a.O. ).

    Denn die der Rechtsprechung zugrunde liegende Erwägung, dass eine öffentliche Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nur zum Anbau bestimmt ist, wenn und soweit sie die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar macht (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294 ), greift auch hier.

  • BVerwG, 07.03.2017 - 9 C 20.15

    Abschluss der Herstellungsarbeiten; Abschnittsbildung; Angewiesensein auf eine

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18
    Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. September 1979 - 4 C 55.76 - Buchholz 406.11 § 130 BBauGB Nr. 24 S. 25, vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 , vom 10. Juni 2009 - 9 C 2.08 - BVerwGE 134, 139 Rn. 16, 18 und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 12).

    Hierfür muss die Straße in der Regel zumindest die Möglichkeit eröffnen, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis an die Grenze oder bis zur Höhe des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39; Beschluss vom 14. August 1997 - 8 B 171.97 - juris Rn. 5).

    Soweit das Bebauungsrecht um der Bebaubarkeit willen nicht andere Anforderungen an seine verkehrliche Erreichbarkeit stellt, ist ein Grundstück grundsätzlich durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn auf ihr mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis an die Grenze oder bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und es von dort aus betreten werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39; Beschlüsse vom 14. August 1997 - 8 B 171.97 - juris Rn. 5 und vom 9. Januar 2013 - 9 B 33.12 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 94 Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 25.93

    Erforderlichkeit einer Anbaustraße - Erschließungsvorteil - Erschließungsfunktion

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18
    Bei Anbaustraßen ist dies mit Blick auf Aufwendungen für einen Verkehr anzunehmen, dessen Bewältigung nicht von der Erschließungsfunktion einer solchen Anlage erfasst wird (BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3).

    Gelingt ihr dies nicht, geht das zu ihren Lasten (BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 - Buchholz 406.11 § 129 BauGB Nr. 28 S. 3 f.).

  • BVerwG, 14.08.1997 - 8 B 171.97

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18
    Hierfür muss die Straße in der Regel zumindest die Möglichkeit eröffnen, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis an die Grenze oder bis zur Höhe des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39; Beschluss vom 14. August 1997 - 8 B 171.97 - juris Rn. 5).

    Soweit das Bebauungsrecht um der Bebaubarkeit willen nicht andere Anforderungen an seine verkehrliche Erreichbarkeit stellt, ist ein Grundstück grundsätzlich durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn auf ihr mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis an die Grenze oder bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und es von dort aus betreten werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39; Beschlüsse vom 14. August 1997 - 8 B 171.97 - juris Rn. 5 und vom 9. Januar 2013 - 9 B 33.12 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 94 Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 28.81

    Eigentümerwege zur "inneren Erschließung" einer Reihenhausanlage als selbständige

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18
    Zum Anbau bestimmt ist eine Straße, wenn an ihr tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf, sie den angrenzenden Grundstücken also die Bebaubarkeit vermittelt, indem sie das hergibt, was für deren zulässige Bebauung an Erschließung erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1973 - 4 C 19.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 15 S. 25, vom 2. Juli 1982 - 8 C 28.81 u.a. - BVerwGE 66, 69 und vom 3. Juni 1983 - 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 ).

    Weder für das nordöstlich allein an ihn angrenzende Grundstück des Klägers noch für die an der gegenüberliegenden südwestlichen Straßenseite gelegenen Grundstücke des Ferienparks gibt er das her, was für die zulässige Bebauung dieser Grundstücke an Erschließung erforderlich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1982 - 8 C 28.81 u.a. - BVerwGE 66, 69 und vom 3. Juni 1983 - 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 ).

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 70.82

    Voraussetzungen für die Selbstständigkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage -

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18
    Zum Anbau bestimmt ist eine Straße, wenn an ihr tatsächlich gebaut werden kann und rechtlich gebaut werden darf, sie den angrenzenden Grundstücken also die Bebaubarkeit vermittelt, indem sie das hergibt, was für deren zulässige Bebauung an Erschließung erforderlich ist (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1973 - 4 C 19.72 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 15 S. 25, vom 2. Juli 1982 - 8 C 28.81 u.a. - BVerwGE 66, 69 und vom 3. Juni 1983 - 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 ).

    Weder für das nordöstlich allein an ihn angrenzende Grundstück des Klägers noch für die an der gegenüberliegenden südwestlichen Straßenseite gelegenen Grundstücke des Ferienparks gibt er das her, was für die zulässige Bebauung dieser Grundstücke an Erschließung erforderlich ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1982 - 8 C 28.81 u.a. - BVerwGE 66, 69 und vom 3. Juni 1983 - 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 ).

  • BVerwG, 21.10.1994 - 8 C 2.93

    Erschließungsbeitragsrecht: Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18
    Sie verschafft ihnen deshalb nicht den über den Gemeinvorteil hinausgehenden spezifischen Erschließungsvorteil, der als Sondervorteil die Heranziehung der Grundstückseigentümer zu einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 8 C 2.93 - BVerwGE 97, 62 ).
  • BVerwG, 12.05.2016 - 9 C 11.15

    Erschließungsbeitrag; Erschließungseinheit; Erschließungsaufwand;

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Erschließungseinheit aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbständigen Nebenstraße - Stich- oder Ringstraße - oder aus einer Hauptstraße und mehreren von ihr abzweigenden Nebenstraßen bestehen; die gemeinsame Abrechnung darf nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 - 9 C 11.15 - BVerwGE 155, 171 Rn. 20 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 05.09.1969 - IV C 67.68

    Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18
    (a) Sie sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb der Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks angemessen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Parkstreifen an städtischen Straßen als für die Erschließung erforderlich angesehen und bis zu einem Zehntel der auf den erschlossenen Grundstücken nutzbaren Geschossfläche für zulässig erachtet worden sind (BVerwG, Urteil vom 5. September 1969 - 4 C 67.68 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 5 S. 5 f.).
  • BVerwG, 09.01.2013 - 9 B 33.12

    Erschließungsbeitrag; Gewerbegrundstück

    Auszug aus BVerwG, 06.02.2020 - 9 C 9.18
    Soweit das Bebauungsrecht um der Bebaubarkeit willen nicht andere Anforderungen an seine verkehrliche Erreichbarkeit stellt, ist ein Grundstück grundsätzlich durch eine Anbaustraße erschlossen, wenn auf ihr mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen bis an die Grenze oder bis zur Höhe des Grundstücks herangefahren und es von dort aus betreten werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 - BVerwGE 158, 163 Rn. 39; Beschlüsse vom 14. August 1997 - 8 B 171.97 - juris Rn. 5 und vom 9. Januar 2013 - 9 B 33.12 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 94 Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.11.1994 - 8 B 171.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Einfluß einer planerische Ausweisung als "private

  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

  • BVerwG, 10.06.2009 - 9 C 2.08

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; Erschließungseinheit; funktionaler

  • BVerwG, 25.04.2000 - 11 B 46.99

    Erschließungsbeitrag; Erschließungsanlage; zum Anbau bestimmte Straße; nicht zum

  • BVerwG, 21.09.1979 - 4 C 55.76

    Abgrenzung einzelner Erschließungsanlagen voneinander

  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 19.72

    Begriff "zum Anbau bestimmt"

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 2 S 595/22

    Festsetzung eines Erschließungsbeitrages; vorhandene Erschließungsanlage im

    Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - 2 S 465/18 - juris Rn. 51; Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris Rn. 28; jeweils mwN).

    Der in diesem Zusammenhang genannte Begriff der "einheitlichen Erschließungsanlage" wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts synonym mit dem der "selbständigen" bzw. der "beitragsfähigen Erschließungsanlage" verwendet, für deren Beurteilung es - wie dargelegt - grundsätzlich auf eine natürliche Betrachtungsweise ankommt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.01.2021 - 9 C 1.19 - BVerwGE 171, 178, juris Rn. 39; Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331, juris Rn. 18 ff.).

  • VGH Bayern, 27.11.2023 - 6 BV 22.306

    Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage

    Die Urteile vom 6. Dezember 1996 (8 C 32.95 - BVerwGE 102, 294/301) und vom 6. Februar 2020 (9 C 9.18 - NVwZ 2020, 962) verneinen nicht etwa die Beitragsfähigkeit einer durchgehend einseitig zum Anbau bestimmten Straße, sondern betreffen die Frage, ob eine bei natürlicher Betrachtungsweise einheitliche Verkehrslage aus Rechtsgründen in mehrere erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu behandelnde Anlagen zerfällt, wenn etwa nur eine Teilstrecke (nicht eine Straßenseite) zum Anbau bestimmt ist.
  • VG Karlsruhe, 05.09.2023 - 12 K 3379/22

    Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Verkehrsgrün

    Erforderlich ist eine Würdigung aller dafür relevanten Umstände (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 9 C 9.18 - juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. November 2022 - 2 S 595/22 - juris, Rn. 37, vom 29. Oktober 2019 - 2 S 465/18 - juris, Rn. 51, und vom 19. September 2018 - 2 S 1116/18 - juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.04.2023 - 2 S 2005/22

    Vorliegen einer der Rechtmäßigkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage

    Maßgebend für die Beurteilung der Frage, wo eine selbständige Erschließungsanlage beginnt und endet, ist zwar ausgehend von einer "natürlichen Betrachtungsweise" das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.2020 - 9 C 9.18 - juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.2022 - 2 S 595/22 - juris Rn. 37 jeweils mwN).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.07.2021 - 2 LB 99/18

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag; unterschiedliche Verkehrsfunktionen

    Für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung ist wie im Erschließungsbeitragsrecht auch im Straßenausbaubeitragsrecht, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzugs (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der "erschlossenen" Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (stRspr des OVG Schleswig, vgl. nur Urteile vom 28. Oktober 1997 - 2 L 281/95 -, Rn. 22, vom 21. Oktober 2009, a.a.O., Rn. 52, vom 5. März 2015, a.a.O., Rn. 53, vom 30. November 2005 - 2 LB 81/04 -, Rn. 36, alle juris und für das Erschließungsbeitragsrecht OVG Schleswig, Urteil vom 31. Mai 2018 - 2 LB 2/17 -, Rn. 48 und BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2020 - 9 C 9.18 -, Rn. 19, beide juris).
  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 11 CE 21.335

    Teilung einer Ortsstraße aus fiskalischen Gründen

    Ob sich durch die Beschlüsse der Gremien der Antragsgegnerin zur Aufstellung des Pflanztrogs die beabsichtigte Teilung in erschließungsbeitragsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Einzelanlagen erreichen ließe (vgl. insoweit BVerwG, U.v. 6.2.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331 Rn. 28; BayVGH, U.v. 13.4.2017 - 6 B 14.2720 - BayVBl 2017, 820 Rn. 25 ff.), kann dahinstehen.
  • VG Ansbach, 23.11.2021 - AN 18 K 19.01475

    Klage des Ehemanns im eigenen Namen gegen Beihilfefestsetzung gegenüber

    Es kann insoweit insbesondere dahinstehen, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 25.1.2021 - 9 C 9.18 - NVwZ 2021, 1061 Rn. 27 ff.) zu § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 22. März 2005 (BGBl. I 837), welche die nach dieser Bestimmung mögliche elektronische Übermittlung der Klageschrift als Unterfall der Schriftform ansieht und daher einen gesonderten Hinweis darauf für entbehrlich erachtet, auch auf den hiesigen Fall zu übertragen ist.
  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 306.16
    Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese Rechtsprechung sowohl auf die Maßnahme selbst, d.h. die Erschließungsanlage, als auch die dafür entstehenden Aufwendungen anwendbar ist (so wohl BVerwG, Urteile vom 3. März 1995 - 8 C 25/93 -, juris Rn. 14, und vom 6. Februar 2020 - 9 C 9/18, juris Rn. 41; so auch Driehaus/Raden, a.a.O., § 15 Rn. 8 f. und 19 ff.; ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. November 2014 - 6 ZB 12.2446 -, juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09 -, juris Rn. 41).
  • VG Augsburg, 16.11.2023 - Au 2 K 22.2182

    Erschließungsbeitragsrecht, räumliche Abgrenzung einer Anbaustraße als

    Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie z.B. durch die Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge und Straßenausstattung geprägt werden und sich einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 6.2.2020 - 9 C 9.18 - BVerwGE 167, 331 - juris Rn.19; BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 6 ZB 18.1416 - juris Rn. 9).
  • VG Schleswig, 16.05.2019 - 9 C 17/19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Christians-Albrechts-Universität

    Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Aufschlag die gegenwärtige reale Situation nicht mehr abdeckt, zumal belastbare Erhebungen und Kriterien dazu fehlen, dass und ggf. in welchem Umfang die ambulant versorgten Patienten zu Ausbildungszwecken überhaupt geeignet sind und hierfür zur Verfügung stehen (st. Rspr. der Kammer, zuletzt B. v. 14.05.2018 - 9 C 9/18 -, n.v., und B. v. 15.05.2017 - 9 C 18/17 -, juris, sowie des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 24.07.2017 - 3 NB 20/17 -, n.v., sowie BayVGH, B. v. 28.07.2014 - 7 CE 14.10052 -, OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 - U. v. 07.04.2016 - 2 LB 60/15 - und OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 21.02.2011 - OVG 5 NC 286.11 -, OVG Bautzen, B .v. 07.07.2015 - 2 B 19/15.NC -, alle juris; anders soweit ersichtlich nur OVG Hamburg, B. v. 30.07.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris und Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Bd. 2, 2013, Rn. 754 ff.).
  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 K 307.16

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags: Erforderlichkeit einer Anbaustraße;

  • VG Berlin, 28.02.2023 - 13 k 133.20

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags: Erforderlichkeit einer Anbaustraße;

  • VG Ansbach, 12.07.2021 - AN 3 K 19.00531

    Erschließungsbeitragsrecht, Erstmalige endgültige Herstellung,

  • VG Schleswig, 29.05.2019 - 9 C 19/19

    Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester (1.

  • VG Regensburg, 10.06.2020 - RO 11 K 20.899

    Widerspruchsbescheid, Bescheid, Beitragserhebung, Widmung, Anbau,

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